Der Abzug von 10,00 EUR für in der Hotelrechnung enthaltenes Frühstück ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der in die Prozesskosten verurteilte Gegner muss gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO diejenigen Reisekosten tragen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. War – wie im angefochtenen Beschluss bejaht – eine Übernachtung als notwendig anzuerkennen, sind mithin die Kosten für diese Übernachtung zu erstatten. Mahlzeiten hingegen gehören nicht zu den notwendigen Reisekosten, weil die Aufnahme von Mahlzeiten auch ohne die Reise zum Prozessgericht notwendig gewesen wäre. Etwaige Mehrkosten, die der Rechtsanwalt durch eine auswärtige – statt häusliche – Verpflegung hat, werden durch das Tages- und Abwesenheitsgeld abgegolten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nrn. 7005, 7006, Rn 4).

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass das Tage- und Abwesenheitsgeld in Anbetracht dessen, dass es zugleich eine Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte sein soll (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nrn. 7005, 7006 VV Rn 1) mit maximal lediglich 60,00 EUR selbst für eine 24stündige Geschäftsreise relativ gering bemessen ist. Könnte man die Mehrkosten dem unterlegenen Prozessgegner in Rechnung stellen, würde das Kostenfestsetzungsverfahren mit einem enormen und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Prüfungsaufwand belastet, weil dann auch hinsichtlich Mittag- und Abendessen die Frage der Notwendigkeit des Mehraufwandes zu prüfen wäre. Mithin muss es auch für das Kostenfestsetzungsverfahren bei dem Grundsatz verbleiben, dass der Pauschsatz einerseits auch dann zu erstatten ist, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind, andererseits aber im Einzelfall den Pauschbetrag übersteigende Mehrkosten nicht berechnet werden können.

Nach den vorstehenden Ausführungen sind mithin von einer Hotelrechnung die Kosten des Frühstücks abzusetzen. Werden diese – wie hier – nicht gesondert ausgewiesen, sind sie gem. § 287 ZPO zu schätzen; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann bei unverhältnismäßig schwierigen Feststellungen zur Höhe nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn 21 "Verfahren"). Der vom LG vorgenommene Abzug von 10,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Dies gilt aber nicht, weil Frühstückskosten stets mit einem Pauschalbetrag von 10,00 EUR zu schätzen sind, sondern weil dieser Betrag im vorliegenden Fall ca. 10 % der Übernachtungskosten ausmacht und diese Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung realistisch erscheint. Erfahrungsgemäß gilt, dass Qualität und Kosten des Frühstücks mit der Höhe der Übernachtungskosten ansteigen. Entsprechend würde bei hochpreisigen Übernachtungen der Abzug einer Pauschale von 10,00 EUR den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig gerecht.

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