RVG VV Nrn. 3104, 3105 RVG § 15 Abs. 3

Leitsatz

Ergeht zunächst bei Säumnis des Gegners über die volle Klageforderung ein Versäumnisurteil und erledigt sich der Rechtsstreit teilweise vor dem auf Einspruch hin durchgeführten weiteren Verhandlungstermin, so entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr lediglich aus dem noch anhängigen Wert. Im Übrigen bleibt es unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG bei der 0,5-Terminsgebühr.

AG Siegburg, Beschl. v. 30.10.2012 – 118 C 115/09

1 Sachverhalt

Im ersten Termin war der Beklagte nicht erschienen, so dass antragsgemäß gegen ihn Versäumnisurteil erging. Nach Einspruch wurde der Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Im zweiten Verhandlungstermin wurde die Sache mit den Parteien erörtert. In dem daraufhin anberaumten dritten Termin erging schließlich hinsichtlich des Restbetrages gegen den Beklagten Versäumnisurteil. Darüber hinaus wurde die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Den Streitwert des Verfahrens setzte das Gericht auf 8.655,00 EUR fest.

Der Klägervertreter beantragte daraufhin im Rahmen seiner Kostenfestsetzung u.a. eine 1,2-Terminsgebühr aus 8.665,00 EUR, die das AG zunächst antragsgemäß festsetzte. Auf Antrag des Beklagten nach § 33 RVG setzte das LG im Beschwerdeverfahren den Gegenstandswert für das Verfahren nach Erledigungserklärung auf 4.919,33 EUR fest.

Hiernach beantragte der Beklagte gem. § 107 ZPO die Abänderung der Kostenfestsetzung.

Der Antrag hatte Erfolg. Das AG änderte die Festsetzung dahingehend, dass aus dem erledigten Betrag (8.655,00 – 4.919,33 EUR =) 3.735,76 EUR lediglich eine 0,5-Terminsgebühr und aus 4.919,33 EUR eine 1,2-Terminsgebühr festgesetzt wurde.

2 Aus den Gründen

Durch die nachträgliche Streitwertfestsetzung durch das LG ist gem. § 107 ZPO die ursprüngliche Kostenfestsetzung zu ändern gewesen. Im vorliegenden Fall ist eine 0,5-fache Gebühr aus dem Streitwert von 3.735,67 EUR und eine 1,2-fache Gebühr aus einem Streitwert von 4.919,33 EUR angefallen. Somit ergibt sich für die beiden Gebühren eine Summe von 483,70 EUR. Die 1,2-fache Gebühr aus dem Gesamtbetrag i.H.v. 538,80 EUR wird nicht erreicht, so dass die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG nicht greift. Im ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss ist somit eine überhöhte Terminsgebühr festgesetzt.

3 Anmerkung

Auch bei der Terminsgebühr kann es vorkommen, dass diese zu unterschiedlichen Gebührensätzen anfällt. Auch dann gilt § 15 Abs. 3 RVG. Aus den jeweiligen Teilwerten sind die (Teil-)Gebühren zu berechnen. Anschließend ist dann gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 RVG auf eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert zu kürzen.

Abzurechnen war im entschiedenen Fall wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (8.655,33 EUR)   583,70 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV (Wert: 3.735,67 EUR)   122,50 EUR
3. 1,2-Terminsgbühr, Nr. 3104 VV (Wert: 4.919,33 EUR)   361,20 EUR
  Die Grenze einer 1,2-Gebühr aus 8.655,33 EUR = 538,80 EUR ist nicht erreicht    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.087,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   206,61 EUR
Gesamt   1.294,01 EUR

Norbert Schneider

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