In Verfassungsbeschwerdeverfahren fällt gem. § 37 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 3206 VV nur eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,6 an. Eine Abrechnung nach einer um den Faktor 2,3 erhöhten Gebühr gem. Nr. 3208 VV findet nicht statt.

BVerfG, Beschl. v. 1.10.2012 – 1 BvR 918/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge