In Verfassungsbeschwerdeverfahren fällt gem. § 37 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 3206 VV nur eine Verfahrensgebühr mit dem Faktor 1,6 an. Eine Abrechnung nach einer um den Faktor 2,3 erhöhten Gebühr gem. Nr. 3208 VV findet nicht statt.
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