Das Verfahren, mit dem ein nichtehelicher Vater aufgrund der Übergangsregelung im Beschl. des BVerfG v. 21.7.2010 – 1 BvR 420/09 (BVerfGE 127, 132 = NJW 2010, 308) den Anspruch auf Überprüfung geltend macht, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm an Stelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen, ist nicht gerichtskostenfrei. Es handelt sich um eine Kindschaftssache i.S.v. § 151 Nr. 1 FamFG, für die gem. § 1 FamGKG Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.

KG, Beschl. v. 12.1.2012 – 19 WF 276/11

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