Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Wortberichterstattung im Wege einer einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen. Das LG hatte dem Antrag stattgegeben, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 EUR aufzuerlegrn. In vier weiteren Verfahren erwirkten die ebenfalls von der Berichterstattung betroffenen weiteren vier Familienmitglieder des Antragstellers gleichlautende Untersagungsverfügungen.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe einer 1,3- Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 784,03 EUR zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim LG hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der fünf Familienmitglieder in fünf getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die einzelnen Antragsteller müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.650,35 EUR entstanden, so dass unter Berücksichtigung der – in zwei der weiteren Verfahren geleisteten – Zahlungen der Antragsgegnerin in Höhe von 784,33 EUR und 783,33 EUR nur noch der Differenzbetrag in Höhe von 82,99 EUR festgesetzt werden könne.

Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben (AGS 2012, 146). Mit der vom KG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

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