Das LG hatte gegen die Antragsgegnerin wegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ohne vorherige Anhörung im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Antragsgegnerin hat ihre Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragt und sich zur Abgabe einer umfassenden Abschlusserklärung mit ausdrücklichem Verzicht auf einen Widerspruch entschlossen. Gegen die einstweilige Verfügung sind lediglich ein Kostenwiderspruch und Streitwertbeschwerde eingelegt worden. Das LG hat mit Endurteil die einstweilige Verfügung dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Kostenwiderspruchs die Antragstellerin zu tragen habe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG zurückgewiesen.

Die Rechtspflegerin hat die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten beider Rechtszüge auf 1.849,80 EUR festgesetzt und dabei antragsgem. neben einer 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert auch eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache berücksichtigt.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von zwei Verfahrensgebühren. Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragsgegnervertreter seien nur mit der Vertretung im Kostenwiderspruchsverfahren beauftragt gewesen. Es sei somit nur die Verfahrensgebühr aus dem Wert des Kostenwiderspruchsverfahrens angefallen. Selbst wenn zwei Verfahrensgebühren entstanden sein sollten, müsste eine Anrechnung erfolgen. Das gelte erst recht für die Telekommunikationspauschale.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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