ZPO §§ 91, 172, 195

Leitsatz

Die Kosten für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an eine im Ausland ansässige Antragsgegnerin sind nicht erstattungsfähig, wenn die einstweilige Verfügung an den inländischen Prozessbevollmächtigten, der zuvor eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO verweigert hat, durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden kann.

OLG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2017 – 8 W 14/17

1 Sachverhalt

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das LG zugunsten der Antragstellerin Kosten im Zusammenhang mit Zustellungsversuchen und Kopierkosten insgesamt i.H.v. 517,68 EUR festgesetzt hat.

Die Antragstellerin erwirkte durch Beschl. v. 29.1.2015 eine einstweilige Verfügung gegen die im Vereinigten Königreich ansässige Antragsgegnerin. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragstellerin am 2.2.2015 zugestellt. Zuvor hatte die Antragsgegnerin bereits eine Schutzschrift gegen einen von ihr erwarteten Verfügungsantrag eingereicht, in der ihre Prozessbevollmächtigten als mögliche Verfahrensbevollmächtigte eines Verfügungsverfahrens benannt sind und die auch Sachanträge enthielt.

Mit Schriftsatz v. 4.2.2015 an das LG Hamburg baten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin um die Übersendung der Antragsschrift zu der mittlerweile erlassenen einstweiligen Verfügung. Im Rubrum des Schriftsatzes sind die Prozessbevollmächtigten als solche der Antragsgegnerin genannt. Der Schriftsatz wurde am 6.2.2015 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin weitergeleitet.

Zuvor, nämlich am 5.2.2015, hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin versucht, eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung den gegnerischen Prozessbevollmächtigten von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Diese verweigerten jedoch die Entgegennahme unter Berufung auf eine entsprechende Weisung der Antragsgegnerin und schickten die Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zurück. Dort gingen sie am 6.2.2015 ein.

Am 11.2.2015 beantragte die Antragstellerin die diplomatische Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Antragsgegnerin; diese wurde am 16.2.2015 bewilligt. Mit Schriftsatz v. 20.2.2015 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin (erneut) die Vertretung der Antragsgegnerin an. Mit Schriftsatz v. 27.2.2015 teilte die Antragstellerin mit, dass an der diplomatischen Zustellung festgehalten werde. Diese wurde sodann durchgeführt und erreichte die Antragsgegnerin am 9.4.2015.

Am 28.2.2015 beauftragte die Antragstellerin außerdem die für die Antragsgegnerin zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle in München mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Diese erfolgte am 3.3.2015.

Am 4.3.2015 beantragte die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist. Diesen Antrag wies das LG Hamburg mit Urt. v. 15.7.2015 zurück, da die Zustellung durch Gerichtsvollzieher an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wirksam und rechtzeitig gewesen sei.

Mit Beschl. v. 1.2.2016 hat das LG die der Antragstellerin im Verfügungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 8.589,93 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass die Kosten der mehrfachen Zustellversuche der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstatten seien.

Mit der sofortigen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass sie lediglich einen Betrag i.H.v. 8.072,25 EUR nebst Zinsen zu erstatten habe. Nicht festzusetzen seien die Kosten im Zusammenhang mit den untauglichen Zustellversuchen, d.h. die Gerichtskosten, Übersetzungskosten sowie Kurierkosten im Zusammenhang mit der diplomatischen Zustellung. Dies stehe im Widerspruch zum Urt. des LG v. 15.7.2015, da das Gericht festgestellt habe, dass die Zustellversuche an die Antragsgegnerin zur Wahrung der Vollziehung untauglich gewesen seien. Auch die Festset zung von Kurierkosten zur Vorbereitung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher sei zu Unrecht erfolgt.

Weiterhin sei die Festsetzung eines Betrages i.H.v.60,40 EUR für Kopierkosten nicht gerechtfertigt. Insbesondere habe die Antragstellerin in ihren Schriftsatz v. 22.1.2016 lediglich eine Festsetzung von 5,00 EUR für Kopierkosten beantragt. I.Ü. sei aber auch der Betrag von EUR 5,00 EUR nicht nachvollziehbar.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch die Antragstellerin hat zu der Beschwerde Stellung genommen.

2 Aus den Gründen

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin aufgewendeten Kosten für die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Ausland nicht zu erstatten. Bei diesen Kosten handelt es sich entgegen der Ansicht des LG nicht um Kosten, die i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin notwendig waren.

Notwendig sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur ...

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