1. Das von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin als "Streitwertbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im vorliegenden Ordnungsmittelverfahren bedarf es lediglich der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG). Ein Streitwert (i.S.d. GKG) für die Gerichtsgebühren ist nicht festzusetzen, weil im Ordnungsmittelverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Ordnungsmittelverfahren i.H.v. 5.000,00 EUR.

Maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist hier die Regelung in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Hierbei handelt es sich nach mittlerweile std. Rspr. des Senats um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache bzw. – im Falle der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung – für den Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens (Anordnungsverfahrens) (Senat, Beschl. v. 31.7.2015 – I-4 W 86/14 [= AGS 2016, 296]). Festzusetzen ist der volle Anspruchswert und nicht lediglich ein Bruchteil dieses Wertes (Senat a.a.O., m.w.N.).

Das LG hatte den (Gesamt-)Streitwert des Verfügungsverfahrens (Anordnungsverfahrens), das neben dem hier verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch noch vier weitere Ansprüche zum Gegenstand hatte, in nicht zu beanstandender Weise auf 25.000,00 EUR festgesetzt, wobei auf den hier verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch ein (Einzel-)Streitwert von 5.000,00 EUR entfiel.

Nach den eingangs genannten Grundsätzen ist damit der letztgenannte Wert (5.000,00 EUR) als Gegenstandswert des vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens festzusetzen; dieser Wert ist damit im Übrigen auch der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens.

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