ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG VV Nr. 3309

Leitsatz

Bei der Einholung der Drittauskünfte handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.

AG Meißen, Beschl. v. 7.6.2017 – M 6264/17

1 Sachverhalt

Unter dem 14.3.2017 beauftragte die Gläubigerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Durchführung des Vermögensauskunftverfahrens sowie mit der Einholung von Drittauskünften bei der Deutschen Rentenversicherung und bei dem Bundeszentralamt für Steuern.

In die beigefügte Forderungsaufstellung nahm der Gläubigervertreter Auslagen i.H.v. 45,00 EUR gem. Nr. 3309 VV aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR und i.H.v. 181,20 EUR gem. Nr. 3309 VV aus einem Gegenstandswert von 11.534,52 EUR zuzüglich jeweiliger Auslagen und Mehrwertsteuer auf.

Die Gerichtsvollzieherin nahm auftragsgemäß der Schuldnerin die Vermögensauskunft ab und holte die Drittauskünfte ein. Die Beitreibung der für die Einholung der Drittauskünfte geltend gemachten Vergütung nach dem RVG lehnte Sie jedoch ab.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der die Gläubigerin vortragen lässt, die entsprechende Vergütung i.H.v. insgesamt 239,43 EUR sei angefallen und daher ebenfalls zu berücksichtigen.

Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die sachlich und rechtlich zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin verwiesen.

Entgegen der Ansicht des LG Frankfurt am Main (Beschl. v. 25.5.2016 – 2-09 T 20/16) löst der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV aus.

Insbesondere handelt es sich bei der Einholung der Drittauskünfte nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die Einholung der Drittauskünfte stellt sich als Ergänzung und gegebenenfalls Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar und verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese. Insbesondere dient sie nicht unmittelbar der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereitet dessen Befriedigung allenfalls durch Einholung der Auskünfte über die persönliche und wirtschaftliche Situation des Schuldners vor.

Würde die Einholung von Drittauskünften als Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 S. 1 RVG erachtet, müsste dies auch für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft gelten – dann wäre die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG unverständlich, bestenfalls überflüssig.

Das Fehlen einer § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG vergleichbaren Regelung hinsichtlich der Einholung der Drittauskünfte erscheint auch nicht als planwidrig lückenhaft, denn die Einholung der Drittauskünfte stellt lediglich eine Ergänzung beziehungsweise Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar, weshalb es keiner besonderen Vergütung hierfür bedarf.

Der Gläubigervertreter wird abschließend darauf hingewiesen, dass eine obergerichtliche Entscheidung eines Gerichtes im Freistaat Sachsen hier jedenfalls nicht bekannt ist und die Prüfung der Einlegung von Rechtsmitteln daher anheimgestellt wird.

3 Hinweis der Schriftleitung

Siehe hierzu die Anmerkung von Volpert zu AG Hechingen.[1]

AGS, S. 395 - 396

[1] S. 393 in diesem Heft.

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