I. Antrag zu Nr. 1 (Bewertung der Ersetzung der Zustimmung des FamG zum Verkauf des Pkw)

Die Vorschrift des § 36 FamGKG regelt die Bewertung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die der Gesetzgeber im materiellen Recht Genehmigungstatbestände für bestimmte Rechtsgeschäfte zum Schutz des Vermögens minderjähriger Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern sowie Dritten gegenüber und der Eheleute untereinander aufgestellt hat.[1] Zum anderen sind vom Regelungsbereich der Vorschrift Rechtsgeschäfte unter Ehegatten erfasst, zu deren Vornahme das FamG die erforderliche Zustimmung eines Ehegatten unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ersetzen kann. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob es für das Begehren des Antragstellers eine entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage im materiellen Recht gibt.

In Betracht kommt zunächst § 1365 BGB. Dann müsste es sich bei dem Pkw um das Vermögen des Antragstellers im Ganzen handeln. Ob dies bei einem Renault Kangoo, der zu einem Kaufpreis von 5.000,00 EUR veräußert werden soll, zutrifft, könnte zweifelhaft sein, ist aber mangels ausreichender Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung nicht aufzuklären. Grundsätzlich kann sich ein Ehegatte nur verpflichten, über das Vermögen im Ganzen zu verfügen, wenn der andere Ehegatte zustimmt (§ 1365 Abs. 1 BGB). Liegen Gründe für die gesetzlich normierten Ausnahmefälle nach § 1365 Abs. 2 BGB vor, so kann nach dieser Vorschrift die Zustimmung des anderen Ehegatten durch das FamG ersetzt werden.[2] § 1365 BGB schützt das Vermögen im Ganzen und will rechtswidrige Verfügungen eines Ehegatten verhindern und nur im Einzelfall ermöglichen. Bei einzelnen Gegenständen des (gesamten) Vermögens ist § 1365 BGB nicht einschlägig. Auch § 1366 Abs. 3 S. 3 BGB dürfte als Anspruchsgrundlage hier nicht in Betracht kommen, weil der Antragsteller den Kaufvertrag offenbar noch nicht abgeschlossen hat, sondern erst auf der Grundlage der Ersetzung der Erklärung durch das FamG abschließen will. Aber auch insoweit ist der Sachverhalt uneindeutig.

Für die Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls § 1369 BGB Grundlage für die Ersetzung der Zustimmung zum Verkauf ist, kommt es darauf an, ob der Kangoo als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren war. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Pkw aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. Auch hierzu gibt der Sachverhalt allerdings nichts her. Insoweit die Ehegatten offenbar davon ausgegangen sind, dass sie beide Eigentümer des Kangoo seien, wäre § 1369 BGB jedenfalls nicht heranzuziehen gewesen, weil ausdrücklich nur die Verfügung eines Alleineigentümers erfasst ist. § 1369 BGB wird indes überwiegend entsprechend auch bei Miteiegntum herangezogen. Sämtlichen gesetzlichen Ersetzungstatbeständen unter Ehegatten, die das materielle Recht vorhält, ist allerdings gemein, dass es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG handelt. Nach § 261 Abs. 2 FamFG sind Güterrechtssachen nämlich ausdrücklich auch Verfahren nach § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des BGB. In diesen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt eine Versäumnisentscheidung nicht in Betracht. Das FamG hat aber durch Versäumnisbeschluss entschieden, sodass es entweder angenommen haben muss, Verfahrensgegenstand sei eine Familienstreitsache gewesen. Dann aber hätte § 36 FamGKG für die Bewertung auf keinen Fall herangezogen werden dürfen, weil die Vorschrift nur für die im materiellen Recht ausdrücklich aufgeführten Verfahrensgegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig ist. Insoweit das OLG angenommen haben könnte, dass ein gesetzlicher Genehmigungstatbestand nach § 261 Abs. 2 FamFG erfüllt sei, dann wäre § 36 FamGKG zwar die richtige Wertvorschrift gewesen, allerdings hätte erstinstanzlich nicht durch Versäumnisbeschluss entschieden werden dürfen, weil in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Versäumnisentscheidung nicht zulässig ist. Insoweit ein gesetzlicher materieller Genehmigungstatbestand erfüllt gewesen ist, wäre § 36 FamGKG jedenfalls heranzuziehen gewesen. Dass sich FamG und OLG hierüber überhaupt Gedanken gemacht haben, erscheint zweifelhaft.

Ausgangspunkt für die Bewertung nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Wert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts meint eine Verfahrenswertbemessung auf der Grundlage objektiver Kriterien. Persönliche Verhältnisse der Beteiligten oder ihre Interessenlage spielen bei der Bewertung demnach keinerlei Rolle.[3] Entscheidend für die Wertberechnung ist allein der Gegenstand des Rechtsgeschäfts, für den der Antragsteller die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung geltend macht, und zwar un...

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