RVG VV Nr. 4102

Leitsatz

Ist die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Sachverständigentermin erforderlich, entsteht dafür eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV.

AG Oschatz, Beschl. v. 7.5.2012 – 1 Ds 253 Js 25756/11

1 Aus den Gründen

Mit Kostenfestsetzungsantrag machte der Verteidiger für den Ortstermin eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4102 VV geltend. Obwohl diese Regelung nur für das außergerichtliche Verfahren gilt, ist die analoge Anwendung sachgerecht. Die Notwendigkeit der Teilnahme eines Verteidigers am Sachverständigentermin war im vorliegenden Falle durchaus angezeigt zur sachdienlichen Rekonstruktion des Anstoßes des Fahrzeuges.

Insoweit war der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abzuhelfen und entsprach der Regelung eines fairen Strafprozesses (§ 137 StPO).

Entnommen von www.burhoff.de

2 Anmerkung

Ob eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV bei der Teilnahme an einem Sachverständigentermin anfällt, ist strittig.

  Bejahend: LG Braunschweig;[1] LG Offenburg.[2]
  Verneinend: OLG Düsseldorf.[3]

Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Gerichts, Nr. 4102 VV gelte nur für das "außergerichtliche Verfahren". Nr. 4102 VV gilt in allen Verfahren für Termine außerhalb der Hauptverhandlung, also sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in einem Berufungsverfahren und auch in einem Revisionsverfahren.

Norbert Schneider

[1] AGS 2011, 539 = StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 524 = StRR 2011, 287 = VRR 2011, 283 = RVGprof. 2011, 156 = RVGreport 2011, 383 = NJW-Spezial 2011, 700 = StRR 2011, 484.
[2] AGS 2006, 436 = RVGprof. 2006, 152 = Justiz 2006, 346 = NStZ-RR 2006, 358 = StV 2007, 478 = RVGreport 2006, 350.
[3] AGS 2011, 430 m. Anm. N. Schneider = AG kompakt 2011, 6.

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