Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalls gegen die Beklagte den verfolgten weiteren Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Zahlung von 93,42 EUR.

Die von dem Klägervertreter vertretenen Anspruchsteller sind nicht derart eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche sind nicht derartig gleichartig gewesen, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte und die anwaltlichen Gebühren nach dem zu ermittelnden Gesamtstreitwert abzurechnen gewesen wären.

Die Klägervertreter hatten für den Kläger insbesondere Schmerzensgeldansprüche verfolgt, daneben Ansprüche der Fahrzeughalterin und Ansprüche einer weiteren Beteiligten geltend gemacht.

Der für die Gebührenansprüche maßgebende Wert jeder Angelegenheit hat sich nach den jeweils verfolgten Ansprüchen gerichtet. Wie weit die drei Anspruchsteller mit ihren Forderungen durchdrangen, hat hier aus diversen Gesichtspunkten unterschiedlich sein können. Das wäre dem jeweiligen Anspruchsteller zuzurechnen gewesen, hätte aber keinen Einfluss auf die gesamten der den Klägervertretern zustehenden Gebühren haben dürfen.

Da also hier die Ansprüche der drei Anspruchsteller nicht einheitlich zu behandeln gewesen sind, ist kein Gesamtstreitwert zu bilden gewesen und die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren hat für jeden Anspruchsteller einzeln erfolgen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge