ZPO §§ 114, 254

Leitsatz

Dem Antragsgegner kann für die Verteidigung gegen einen Stufenantrag keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, solange er die Erteilung der von ihm geschuldeten Auskunft grundlos verweigert. Durch die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens wird er nicht ungerechtfertigt benachteiligt, auch wenn dem Antragsteller sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufenanträge bewilligt worden ist.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.3.2012 – 2 WF 3/12

1 Sachverhalt

Das AG hatte dem Antragsteller für eine Stufenklage ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Den Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, hat das AG zurückgewiesen.

Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sein Antrag sei nicht auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Auskunftsstufe beschränkt gewesen, sondern habe sich auf alle drei Stufen des Stufenverfahrens erstreckt. Da auch dem Antragsteller schon in der Auskunftsstufe für das gesamte Verfahren, also auch für die zweite und dritte Stufe des Stufenantrags, Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, hätte auch ihm sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen bewilligt werden müssen. Die Beschränkung der Entscheidung auf seinen Verfahrenskostenhilfeantrag für die Auskunftsstufe sei willkürlich. Es bestehe keinerlei Grund, seinen auf alle drei Stufen gerichteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe "aufzusplitten", nachdem auch dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen bewilligt worden sei.

Der Beschwerde des Antragsgegners hat das AG nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, der Antragsgegner weigere sich grundlos, die von ihm geforderte Auskunft zu erteilen. Ihm habe daher Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag einschließlich des noch unbestimmten und unbezifferten Zahlungsantrags verwehrt werden müssen. Eine Bewilligung für den gesamten Stufenantrag komme nicht in Betracht. Erst wenn der Antragsteller nach Auskunftserteilung durch den Antragsgegner seinen Antrag beziffere, könne anhand der dann vorliegenden Tatsachen die Erfolgsaussicht des Zahlungsantrags bzw. der Verteidigung hiergegen geprüft und gegebenenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. ...

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Das AG hat dem Antragsgegner zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens versagt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Auskunftsantrag des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hatte und auch die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge des Antragstellers in zweiter und dritter Stufe derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO ist einem bedürftigen Rechtsuchenden Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung bestehen, wenn der Antrag des Antragstellers unschlüssig ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 375; OLG Frankfurt MDR 2011, 65 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn 25) oder wenn der Antragsgegner Tatsachen vorträgt, die zur Abweisung des Antrags führen können (Zöller/Geimer, a.a.O.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

a) Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den vom Antragsteller in der ersten Stufe des Stufenverfahrens gestellten Auskunftsantrag ohne Aussicht auf Erfolg war, weil der Auskunftsantrag des Antragstellers zulässig und begründet war. Der Vortrag des Antragsgegners war nicht geeignet, den Auskunftsanspruch des Antragstellers in Frage zu stellen… (wird ausgeführt)

b) Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners auch für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens zu Recht zurückgewiesen, weil eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der insoweit vom Antragsgegner beabsichtigten Rechtsverteidigung – bis heute – mangels Erteilung der vom Antragsgegner geschuldeten Auskunft unmöglich und die beabsichtigte Rechtsverteidigung daher mutwillig ist.

aa) Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine positive Bescheidung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Antragsgegners für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens nicht in Betracht kommt, solange der Antragsgegner die Erteilung der geschuldeten Auskunft grundlos verweigert.

(a) Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag folgt – mit Einschränkungen – denselben Grundsätzen wie die Prüfung der Erfolgsaussichten des Stufenantrags (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1177; OLG Hamm FamRZ 2000, 429 f.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 437). Nach h.A. ist dabei für die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten bei einem Stufenantrag auch hinsic...

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