ZPO §§ 114, 124; SGG §§ 172 Abs. 3 Nr. 2, 73a

Leitsatz

  1. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO fällt nicht unter den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
  2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Kläger als Mitglied eines Verbandes Anspruch auf kostenfreien Rechtsschutz hat. Dies gilt auch, wenn die Prozessvertretung durch den Verband die Zahlung einer Eigenbeteiligung voraussetzt (hier: 50,00 EUR).
  3. Ob hinsichtlich der an den Verband zu zahlenden Eigenbeteiligung Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, ist nur dann entscheidungserheblich, wenn auch tatsächlich ein Verbandsvertreter beauftragt wird, nicht dagegen bei Beauftragung eines Rechtsanwalts.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 25.5.2012 – L 11 AS 296/12 B

1 Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des SG, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nachträglich wieder aufgehoben worden ist.

Nachdem der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt worden war, hat das SG mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss die PKH-Bewilligung wieder aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin bereits vor Klageerhebung Mitglied des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) sei, sodass sie bei Zahlung einer Eigenbeteiligung von 50,00 EUR Anspruch auf im Übrigen kostenfreien Rechtsschutz durch den SoVD habe. Sie habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Inanspruchnahme des SoVD unzumutbar gewesen sei oder dieser eine Rechtsschutzgewährung abgelehnt habe. Da die Klägerin die Frage "Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten ihrer Prozessführung?" wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet habe, habe sie zumindest grob nachlässig gehandelt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, dass ihr eine Vertretung durch den SoVD nicht zumutbar gewesen sei. Seit 2006 würden die Angelegenheiten mit dem beklagten Jobcenter durchgängig von Rechtsanwältin H. bearbeitet. Pro Jahr seien mindestens zwei Widerspruchs- sowie sich anschließende Klageverfahren zu finanzieren gewesen. Die Kosten, die die Klägerin beim SoVD hierfür hätte entrichten müssen, hätte die Klägerin nicht aufbringen können. Sie sei wegen der "langjährigen Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin H." auch "überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, vorliegend den Sozialverband einzuschalten".

2 Aus den Gründen

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da diese Norm lediglich bei Ablehnung von PKH ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen Anwendung findet. Vorliegend hat das SG zwar auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von PKH verneint, indem es den Anspruch auf kostengünstigen Rechtsschutz durch den SoVD als eine die Gewährung von PKH ausschließende vermögenswerte Rechtsposition angesehen hat. Allerdings ist bei der vorliegend angefochtenen nachträglichen Aufhebung einer PKH-Bewilligung nach § 73a SGG i.V.m. § 124 Nr. 2 ZPO zusätzlich zu prüfen, ob der PKH-Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Wegen dieses weitergehenden Prüfungsumfangs fällt die vorliegende Beschwerde nicht unter den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (so ebenfalls: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.6.2011 – L 13 AS 120/11 B, NZS 2011, 880; Beschl. v. 4.7.2011 – L 7 AS 5381/09 B; LSG Bayern, Beschl. v. 22.11.2010 – L 7 AS 486/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.8.2008 – L 19 B 23/08 AL; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.6.2008 – L 5 B 163/08 AS, NZS 2009, 64; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, Rn 6h). Der Gegenauffassung (etwa: LSG Sachsen, Beschl. v. 31.8.2011 – L 7 AS 553/11 B; Burkiczak, NJW 2010, 407, 408; Roller, NZS 2009, 252, 258) folgt der Senat nicht. Zwar weist diese Auffassung zutreffend darauf hin, dass auch bei einer Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 ZPO letztlich die fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und nicht etwa fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Grund für die PKH-Aufhebung sind. Dabei wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Rahmen des § 124 Nr. 1 und 2 ZPO neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch noch weitere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen sind (hier: absichtliche oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte unrichtige Angaben, vgl. § 124 Nr. 2 ZPO). Damit entspricht die Aufhebung einer PKH-Bewilligung gem. § 124 ZPO nicht dem in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG geregelten Fall der PKH-Ablehnung ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Dies ergibt sich auch aus dem der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsmittelbeschränkungen generell restriktiv...

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