Die Parteien des Ausgangsverfahrens vereinbarten zur Erledigung des Rechtsstreits vergleichsweise, dass die verklagte Schuldnerin der klagenden Gläubigerin die Vergütung für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 abrechnet und dieser ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteile.

Die Gläubigerin beantragte gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Vornahme dieser Handlungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft, bevor sie das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärte. Die Schuldnerin schloss sich dieser Erledigungserklärung hinsichtlich des Zeugnisses an und trat dieser bezüglich der Abrechnungen entgegen, worauf das ArbG der Schuldnerin durch Beschluss gem. § 91a ZPO die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegte und dieser 76,75 EUR an von ihr zu tragenden Kosten (eine halbe Zustellungsgebühr nach Nr. 9002 GKG-KostVerz. i.H.v. 3,50 EUR und fünfmal die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. i.H.v. 15,00 EUR wegen fünf dem Antrag zugrunde liegender Ansprüche) in Rechnung gestellt hat.

Dagegen hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt. Sie meint, die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. von 15,00 EUR komme in einem Rechtszug unabhängig von der Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände nur einmal in Ansatz.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen. Der von der Schuldnerin eingelegten Beschwerde hat der Vorsitzende des ArbG nicht abgeholfen, sondern diese dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.

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