Das LG hat die Beklagte zu Recht zur Entrichtung des geforderten Honorars in der zugesprochenen Höhe verurteilt. Dem Kläger als Alleinerben der verstorbenen Rechtsanwältin Dr. G. steht dieser Betrag zu.

1. Die Gebührenforderung kann gegenüber der Beklagten aufgrund der erfolgten Abrechnung geltend gemacht werden.

a) Die als Anlage vorgelegte Honorarabrechnung der Rechtsanwälte K. für den Kläger als Alleinerben der verstorbenen Rechtsanwältin Dr. G. genügt den Anforderungen der § 18 Abs. 2 BRAGO und § 10 Abs. 2 RVG zwar nicht. Doch sind die erforderlichen Angaben einem Vermerk der Prozessbevollmächtigten v. 21.4.2009, der der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tage übersandt wurde, zu entnehmen. In der Gesamtschau wird den Anforderungen des § 18 Abs. 2 BRAGO bzw. § 10 Abs. 2 RVG auf diese Weise genügt.

Nach § 18 Abs. 2 BRAGO bzw. § 10 Abs. 2 RVG sind in einer zur Geltendmachung eines Rechtsanwaltshonorars mitgeteilten Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Kostenvorschriften und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Diesen Anforderungen wird das Schreiben v. 24.10.2008 nicht gerecht. Es mangelt bereits an der Bezeichnung der angewandten Kostenvorschriften. Diese Angaben ergeben sich jedoch aus dem Vermerk v. 21.4.2009.

Gegenstand des Rechtsstreits sind die für die Einsprüche im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Honorarforderungen. Dem Schreiben v. 24.10.2008 ist u.a. zu entnehmen, dass eine Rechtsanwaltsvergütung für zwei Einsprüche im Veranlagungsverfahren abgerechnet wird. Für den Einspruch v. 20.12.2002 werden bezogen auf einen Gegenstandswert von 1.061.598,65 EUR eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr sowie die Kostenpauschale nach BRAGO mit 9.759,08 EUR, nämlich 8.413,00 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer i.H.v. 1.346,08 EUR, geltend gemacht. Ausweislich des Vermerks v. 24.4.2009 werden gem. § 118 BRAGO eine 7,5/10 Besprechungs- und eine 10/10 Geschäftsgebühr sowie nach § 26 BRAGO eine Kostenpauschale von 20,00 EUR abgerechnet. Hinsichtlich des Einspruchs v. 12.9.2005 wird in der Abrechnung v. 24.10.2008 ein Rechtsanwaltshonorar von 2.125,25 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, mithin 2.465,29 EUR inklusive 140,00 EUR Auslagen für eine Taxifahrt geltend gemacht. Ausweislich des Vermerks v. 24.4.2009 handelt es sich hierbei um eine 10/10-Geschäfts- und eine 7,5/10-Besprechungsgebühr gem. § 40 StBGebV i.V.m. § 35 RVG zuzüglich 20,00 EUR Kostenpausschale gem. § 16 StBGebV i.V.m. § 35 RVG und Taxikosten für eine Fahrt der Rechtsanwältin Dr. G. zu einer Besprechung nach H. in Höhe von insgesamt 140,00 EUR.

Aufgrund der ergänzenden Angaben in dem Vermerk v. 24.4.2009 wird dem Regelungszweck der § 18 BRAGO und § 10 RVG genügt. Die Bestimmungen sollen lediglich eine Überprüfbarkeit der Rechnungen durch den zahlungspflichtigen Mandanten sicherstellen. Es ist jedenfalls bei der Inanspruchnahme der Klägerin, die selbst Rechtsanwältin ist, nicht zu beanstanden, dass sich die maßgebenden Detailinformationen erst aus dem zur Erläuterung übersandten Vermerk ergeben. Immerhin ist ein Rechtsanwalt auch berechtigt, eine unrichtige Berechnung nachträglich zu korrigieren (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 18 Rn 12). Hieraus folgt, dass er auch berechtigt ist, seine korrekte Gebührennote nachträglich zu erläutern. Überdies wird es im Schrifttum für ausreichend gehalten, wenn sich einzelne der erforderlichen Angaben aus einem Begleitschreiben ergeben (AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl. 2012, § 10 Rn 72). Die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung durch Rechtsanwälte sind nicht zu überhöhen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre, auf einen entsprechenden Hinweis eine Abrechnung vorzulegen, in der sämtliche erforderliche Angaben hätten zusammengefasst werden können. Die schlüssige Darlegung des Klageanspruchs kann während des Rechtsstreits nachgeholt werden (vgl. BGH NJW 1998, 3486 [3488]). Entscheidend ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz der Anspruch einforderbar ist (BGH a.a.O.).

b) Die Abrechnung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit der verstorbenen Rechtsanwältin Dr. G. v. 24.10.2008 ist von Rechtsanwalt K., einem Rechtsanwalt aus der Partnerschaft der Prozessbevollmächtigten des Klägers, unterzeichnet worden. Hiermit wird den Anforderungen der § 18 Abs. 1 BRAGO bzw. § 10 Abs. 1 RVG genügt.

Die vorstehend zitierten Regelungen fordern als zwingende Voraussetzung zur Geltendmachung einer Gebührenforderung die Unterschrift des Rechtsanwalts. Mit der Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die strafrechtliche (§ 352 StGB), zivilrechtliche und auch berufsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Berechnung (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., Rn 6; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., ...

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