Der im Bezirk des LG Baden-Baden ansässige Kläger hat die beklagte Bank vor dem LG Baden-Baden auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des LG geringfügig abgeändert und die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Beklagten auferlegt. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zurückgenommen.

Im gesamten Verfahren hatte sich der Kläger von Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, die in Berlin ansässigen waren. Diese Anwälte hatte der Kläger wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapitalanlagerechts beauftragt. Die Anwälte hatten bereits zuvor bundesweit zahlreiche weitere Anleger desselben Medienfonds erfolgreich vertreten. Zum Kostenausgleich hat der Kläger u.a. Reisekosten seiner Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim LG Baden-Baden in Höhe von 438,01 EUR nebst Umsatzsteuer angemeldet.

Das LG hat diese Kosten in vollem Umfang festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG abgeändert und lediglich die fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 63,45 EUR festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

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