Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist in analoger Anwendung des § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986 – IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 7.4.2011 – VII ZR 66/07), aber nicht begründet.

1. Der Wert des Streitgegenstands der Revision bestimmt sich nach den Schlussanträgen des Klägers aus der Vorinstanz, die er mit seiner Revision weiter verfolgt (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG). Von im Wege der Stufenklage miteinander verbundenen Schlussanträgen ist allein der Leistungsantrag für die Streitwertbestimmung maßgebend (§ 44 GKG). Ist dieser – wie im Streitfall – nicht beziffert (§ 38 ArbEG) und hat der Kläger auch keinen Mindestbetrag genannt, ist der Streitwert in freier Schätzung nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen ist, den das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers als angemessen erachtet (Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16 "unbezifferte Klageanträge" m.w.Nachw.). Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Allerdings kann die Bewertung des mit der Klage verfolgten Interesses des Klägers sich nicht stets auf das schlüssige Vorbringen des Klägers und denjenigen Betrag beschränken, der ihm, gegebenenfalls nach Beweisaufnahme, auf dieser Grundlage zuerkannt werden könnte. Zielt das Klagebegehren, wie im Streitfall, auf eine grundsätzlich abweichende rechtliche Beurteilung der Höhe einer angemessenen Vergütung, muss sich dieses Rechtsschutzziel im Streitwert niederschlagen. Dabei ist jedoch umso mehr Zurückhaltung geboten, desto fernliegender es erscheint, dass die rechtlichen Erwägungen des Klägers die Höhe des Vergütungsanspruchs maßgeblich bestimmen könnten.

2. Nach diesen Grundsätzen besteht keine Veranlassung, den Streitwert höher als 1 Mio. EUR festzusetzen.

Der Kläger hat aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Vergütungsvereinbarung bereits eine Erfindervergütung in Höhe von knapp über 1 Mio. EUR erhalten. Seine auf die Zahlung einer weiteren Erfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG gerichtete Klage wäre nur erfolgreich gewesen, wenn er schlüssig dargetan hätte, dass diese Vergütungsvereinbarung wegen eines objektiv erheblichen Missverhältnisses zwischen der gesetzlich geschuldeten und der in der Vereinbarung niedergelegten Leistung nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam gewesen wäre (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 4.10.1988 – X ZR 71/86, GRUR 1990, 271 – Vinylchlorid). Dafür wird in der Praxis regelmäßig ein Mindestnachforderungsbetrag in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangt (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 23 Rn 22.1; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen – Praxisleitfaden, 5. Aufl. Rn 381; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., § 23 ArbEG Rn 6; Volz, FS Bartenbach (2004), S. 199, 208 f.; Schwab, ArbEG, 1. Aufl., § 23 Rn 9), woraus sich für die Klage ein Mindestnachforderungsbetrag in Höhe von 500.000,00 EUR ergäbe. Diesen Betrag hat der Senat in freier Schätzung (§ 3 ZPO) und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanzen auf 1 Mio. EUR erhöht, weil das Begehren des Klägers auf eine deutlich höhere Vergütung als die bislang erhaltene gerichtet war.

Demgegenüber stellen sich die Angaben des Klägers zur Errechnung der Erfindervergütung auf der Grundlage der Umsatzrendite der Beklagten und in Anlehnung an die Vergütung von Hochschulerfindungen als aufgrund des Erfindungswertes unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors und des Miterfinderanteils des Klägers für die rechtliche Beurteilung ganz überwiegend unmaßgebliche Einschätzungen und persönliche Rechtsansichten dar, die für die Streitwertbestimmung nicht heranzuziehen sind. Entsprechend würde eine Streitwertfestsetzung auf einen Betrag weit über 1 Mio. EUR, wie sie die Gegenvorstellung fordert, den Bereich des Angemessenen verlassen.

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