Nr. 3337 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3337 Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335:  
  Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens 0,5
   

Der Gebührentatbestand wird dahingehend geändert, dass der Gebührensatz nur noch die Wirkung einer Höchstgebühr hat. Die auch in Sozialsachen anwendbaren Gebühren der Nrn. 3330 und 3335 VV knüpfen hinsichtlich der Höhe an die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Verfahrens an, die auch niedriger als 0,5 sein kann. In diesem Fall soll es bei dieser niedrigeren Gebühr bleiben.

Soweit nach Rahmengebühren abzurechnen ist, gibt es keine Höchstbeträge. Hier ist eine vorzeitige Beendigung im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.

[23] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 51.

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