Nr. 3212 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3212 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 80,00 bis 880,00 EUR

Auch hier wird der Gebührenrahmen angehoben, allerdings nur durch Anhebung der Höchstgebühr von 800,00 EUR auf 880,00 EUR. Die Mindestgebühr bleibt unverändert. Die neue Mittelgebühr beträgt 480,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

[13] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 44.

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