aa) Überblick

Änderungen in Teil 3 Abschnitt 4 VV ergeben sich zum Teil aus der Anhebung der Gebührenbeträge und im Übrigen aus der Einführung der Gebührenanrechnung auch bei den Betragsrahmengebühren.

bb) Vorbem. 3.4 VV

Der bisherige Abs. 2 der Vorbem. 3.4 VV wird aufgehoben. Infolge des Wegfalls wird dann in Abs. 1 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen. Grund für die Aufhebung der Vorbem. 3.4 Abs. 2 VV ist die Umstellung des Gebührensystems in Sozialsachen. Auch in Teil 3 Abschnitt 4 VV soll es bei einer vorgerichtlichen Vorbefassung künftig keine geringeren Gebührenrahmen bzw. -beträge mehr geben. Bei einer Vorbefassung gilt auch hier die Anrechung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV.

[24] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 52.

cc) Nr. 3400 VV

Nr. 3400 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3400 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:  
  Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 EUR
  Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.  

In Nr. 3400 VV wird für Sozialsachen, in denen nach Betragsrahmen abzurechnen ist, der Höchstbetrag von 260,00 EUR auf 420,00 EUR angehoben. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" durch "EUR" ersetzt.

[25] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 53.

dd) Nr. 3405 VV

Nr. 3405 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3405 Endet der Auftrag    
  1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,  
  2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:  
    Die Gebühren 3400 und 3401 betragen höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 210,00 EUR
    Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.  

Auch in Nr. 3405 VV wird der Höchstbetrag für Betragsrahmengebühren angehoben, und zwar von 260,00 EUR auf 420,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung "EUR" durch "EUR" ersetzt.

[26] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 54.

ee) Nr. 3406 VV

Nr. 3406 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3406 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 30,00 bis 340,00 EUR
  Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.  

Eine mittelbare Änderung ergibt sich insoweit, als jetzt die Gehörsrüge auch für Betragsrahmengebühren in Nr. 3330 VV geregelt wird, s.o. 2. c) cc). Bislang fehlte eine Regelung, sodass insoweit auf Nr. 3406 VV zurückgegriffen werden musste. Das ist künftig nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus werden in Nr. 3406 VV für Einzeltätigkeiten die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 10,00 bis 200,00 EUR auf 30,00 bis 340,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 185,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

[27] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 55.

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