Nr. 3406 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3406 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 30,00 bis 340,00 EUR
  Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.  

Eine mittelbare Änderung ergibt sich insoweit, als jetzt die Gehörsrüge auch für Betragsrahmengebühren in Nr. 3330 VV geregelt wird, s.o. 2. c) cc). Bislang fehlte eine Regelung, sodass insoweit auf Nr. 3406 VV zurückgegriffen werden musste. Das ist künftig nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus werden in Nr. 3406 VV für Einzeltätigkeiten die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 10,00 bis 200,00 EUR auf 30,00 bis 340,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 185,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

[27] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 55.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge