Nr. 3336 VV wird aufgehoben, da künftig die Verfahrensgebühr für Prozesskostenhilfeverfahren, in denen Betragsrahmengebühren gelten, jetzt von Nr. 3335 VV erfasst wird (siehe dd)).

[22] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 50.

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