Nr. 3210 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist 1,5
  Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.  

In Nr. 3210 VV werden in der Anm. die Wörter "Die Anmerkung zu Nummer 3104" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104" ersetzt. Ebenso wie in Anm. zu Nr. 3202 VV soll nur die Verweisung klarer gefasst werden. Insbesondere soll keine Verweisung auf Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV erfolgen, da im Revisionsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht möglich ist (§ 165 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 S. 1 SGG).

[12] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 37.

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