[7] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 40.

aa) Überblick

Nr. 3205 VV wird wie folgt neu gefasst:

 
3205 Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 50,00 bis 510,00 EUR
  Satz 1 Nummer 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr.  

bb) Anm. S. 1

Die Änderung der Anm. S. 1 zu Nr. 3205 VV dient der Klarstellung. Die Verweisung soll präziser gefasst werden, indem nicht auf diejenigen Teile der Anm. zu Nr. 3106 VV verwiesen wird, die nicht auf das Berufungsverfahren anwendbar sind. Danach entsteht eine Terminsgebühr, wenn

im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Anm. S. 1 Nr. 1, 1. Alt. zu Nr. 3106 VV),
ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Anm. S. 1 Nr. 1, 2. Alt. zu Nr. 3106 VV) oder
das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV).

Auf Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV (Entscheidung durch Gerichtsbescheid) wird dagegen nicht verwiesen, weil die Vorschriften über den Gerichtsbescheid im Berufungsverfahren nicht anwendbar sind (§ 153 Abs. 1 SGG).

[8] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 40 Buchst. a).

cc) Anm. S. 2

In den Fällen der fiktiven Terminsgebühr nach Anm. S. 1 zu Nr. 3205 VV beträgt die Höhe der Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr. Die Höhe der Terminsgebühr in den Fällen der Anm. zu Nr. 3205 VV soll wie bei Nr. 3106 VV an die Höhe der Verfahrensgebühr geknüpft werden. Da die Höhe der Terminsgebühr in der Berufungsinstanz grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr in einem Verhältnis von 1,2 zu 1,6 steht, wird abweichend von der ersten Instanz (dort 90 %) ein Betrag von 75 % der Verfahrensgebühr vorgeschlagen.

[9] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 40 Buchst. a).

dd) Gebührenbeträge

Auch in Nr. 3205 VV werden die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 20,00 bis 380,00 EUR auf 50,00 bis 510,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 285,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

Die Terminsgebühr in Verfahren vor dem LSG soll der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug (Nr. 3106 VV) mit den dafür vorgeschlagenen neuen Gebührenbeträgen[11] entsprechen, um eine Angleichung der Gebührenrelationen zu den anderen Gerichtsbarkeiten zu erreichen.

[10] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 40 Buchst. a).
[11] Art. 8 Abs. 2 Nr. 35; siehe dazu Schneider/Thiel, AGS 2012, 312 ff. (316 f.).

ee) Nr. 3210 VV

Nr. 3210 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist 1,5
  Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.  

In Nr. 3210 VV werden in der Anm. die Wörter "Die Anmerkung zu Nummer 3104" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104" ersetzt. Ebenso wie in Anm. zu Nr. 3202 VV soll nur die Verweisung klarer gefasst werden. Insbesondere soll keine Verweisung auf Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV erfolgen, da im Revisionsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht möglich ist (§ 165 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 S. 1 SGG).

[12] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 37.

ff) Nr. 3212 VV

Nr. 3212 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3212 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 80,00 bis 880,00 EUR

Auch hier wird der Gebührenrahmen angehoben, allerdings nur durch Anhebung der Höchstgebühr von 800,00 EUR auf 880,00 EUR. Die Mindestgebühr bleibt unverändert. Die neue Mittelgebühr beträgt 480,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

[13] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 44.

gg) Nr. 3213 VV

aaa) Überblick

Nr. 3213 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3213 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 80,00 bis 830,00 EUR
  Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.  

Neu gefasst wird die Anmerkung. Darüber hinaus wird auch hier der Gebührenrahmen angehoben auf 80,00 bis 830,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt dann 455,00 EUR.

bbb) Anm. zu Nr. 3213 VV[15]

Die Verweisung wird ohne inhaltliche Änderungen konkreter gefasst. Eine Verweisung auch auf Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV soll unterbleiben, da im Revisionsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht möglich ist (§ 165 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 S. 1 SGG).

ccc) Gebührenbeträge[16]

Schließlich werden auch hier die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 40,00 bis 700,00 EUR (Mittelgebühr 370,00 EUR) auf 80,00 bis 830,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt dann 455,00 EUR. Darüber hinaus wird die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

[14] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 45.
[15] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 45 Buchst. a...

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