Nr. 3400 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3400 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:  
  Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 EUR
  Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.  

In Nr. 3400 VV wird für Sozialsachen, in denen nach Betragsrahmen abzurechnen ist, der Höchstbetrag von 260,00 EUR auf 420,00 EUR angehoben. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" durch "EUR" ersetzt.

[25] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 53.

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