3330 Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 EUR

Durch die Änderung der Nr. 3330 VV soll sichergestellt werden, dass die Gebühr für das Verfahren über die Gehörsrüge nicht höher ausfallen kann als die Gebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird.

Des Weiteren soll Nr. 3330 VV künftig auch in solchen Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Diese Verfahren waren bisher nicht von Nr. 3330 VV erfasst.

Bei Abrechnung nach Betragsrahmengebühren musste zudem ein Höchstbetrag eingeführt werden. Dieser steht zu dem neuen Höchstbetrag der Verfahrensgebühr in der ersten Instanz (Nr. 3102 VV) im Verhältnis 1,3 zu 0,5.

Der Gebührentatbestand der Nr. 3300 VV greift nach wie vor nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich mit einer Gehörsrüge oder deren Abwehr beauftragt ist. Anderenfalls gehört die Tätigkeit mit zur Hauptsache und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG).

[20] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge