Daher entfällt die Verweisung auf Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV, da in sozialgerichtlichen Verfahren nur in erster Instanz durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, dagegen nicht in einem Rechtsmittelverfahren (§ 153 Abs. 1 SGG).

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