In den Fällen der fiktiven Terminsgebühr nach Anm. S. 1 zu Nr. 3205 VV beträgt die Höhe der Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr. Die Höhe der Terminsgebühr in den Fällen der Anm. zu Nr. 3205 VV soll wie bei Nr. 3106 VV an die Höhe der Verfahrensgebühr geknüpft werden. Da die Höhe der Terminsgebühr in der Berufungsinstanz grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr in einem Verhältnis von 1,2 zu 1,6 steht, wird abweichend von der ersten Instanz (dort 90 %) ein Betrag von 75 % der Verfahrensgebühr vorgeschlagen.

[9] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 40 Buchst. a).

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