aaa) Überblick

Soweit nach Betragsrahmen abzurechnen ist, also in den Beschwerdeverfahren nach den §§ 172 ff. SGG, in denen das GKG nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), erhält der Anwalt gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV anstelle der Gebühren nach den Nrn, 3501, 3515 VV die Gebühren nach den Nrn. 3204, 3205 VV. Zudem entsteht auch eine höhere Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV).

Ob die Rspr. allerdings in diesen Verfahren grundsätzlich eine Mittelgebühr zugesteht oder – wie in erstinstanzlichen Verfahren – wegen des Eilcharakters grundsätzlich von einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr ausgehen wird, bleibt abzuwarten.

bbb) Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr richtet sich nach Nr. 3204 VV und weist künftig einen Gebührenrahmen von 60,00 bis 680,00 EUR aus. Die Mittelgebühr beträgt 370,00 EUR.

 

Beispiel 4: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung (neues Recht)

Gegen den Beschluss des SG, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. Das LSG entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Ausgehend von der Mittelgebühr und den ab dem 1.7.2013 geltenden Gebührenrahmen ist zukünftig wie folgt abzurechnen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV 370,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 390,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 74,10 EUR
Gesamt 464,10 EUR

ccc) Terminsgebühr

Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV. Da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und der Erlass eines Gerichtsbescheids in diesen Verfahren nicht in Betracht kommt (§ 86b Abs. 4 SGG), ist Anm. zu Nr. 3204 VV nicht anwendbar. Der Gebührenrahmen beläuft sich nach den neuen Beträgen auf 50,00 bis 510,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 280,00 EUR.

 

Beispiel 5: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts mit mündlicher Verhandlung (neues Recht)

Gegen den Beschluss des SG, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. Das LSG verhandelt mündlich und entscheidet sodann.

Ausgehend von der Mittelgebühr und den ab dem 1.7.2013 geltenden Gebührenrahmen ist zukünftig wie folgt abzurechnen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV 370,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3205 VV 280,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 670,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 127,30 EUR
Gesamt 797,30 EUR

ddd) Einigungs- und Erledigungsgebühr

Infolge der Anhebung der Gebühren, werden sich auch höhere Einigungs- und Erledigungsgebühren ergeben, da diese sich künftig nach der Höhe der Verfahrensgebühr richten.[3] Der Anwalt erhält also eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 3204 VV in Höhe von 60,00 bis 680,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 370,00 EUR. Das gilt auch dann, wenn die nicht anhängige Hauptsache mitverglichen oder darüber eine Erledigung erzielt wird.

 

Beispiel 6: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts mit mündlicher Verhandlung und Einigung (neues Recht)

Gegen den Beschluss des SG, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung wird eine Einigung getroffen.

Ausgehend von der Mittelgebühr und den ab dem 1.7.2013 geltenden Gebührenrahmen ist zukünftig wie folgt abzurechnen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV 370,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3205 VV 280,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, Nrn. 1006, 3204 VV 370,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 1.040,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 197,60 EUR
Gesamt 1.237,60 EUR
[3] Siehe Schneider/Thiel, AGS 2012 157 ff. (162 f).

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