Nr. 3511 VV erhält folgende Fassung:

 
3511 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 60,00 bis 680,00 EUR
  Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.  

In Nr. 3511 VV werden die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 50,00 bis 570,00 EUR auf 60,00 bis 680,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 370,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

[29] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 59.

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