Nr. 3202 VV erhält folgende Fassung

 
3202 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist 1,2
  (1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.  

Mit der Neufassung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV soll die Verweisung auf die Anmerkungen zu Nr. 3104 VV präziser gefasst werden. Die Verweisung beschränkt sich jetzt auf diejenigen Teile der Anmerkungen zu Nr. 3104 VV, die im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden sind, und nimmt diejenigen Teile der Anmerkungen von der Verweisung aus, die nicht auf das Berufungsverfahren anwendbar sind.

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