Die Vorbem. 3.2.1 VV wird u.a. wie folgt ergänzt:

 
Hinweis

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

3. über Beschwerden

a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes

In Vorbem. 3.2.1 VV wird die Aufzählung der Verfahren, für die die Vorschriften über die Berufung, also die Nrn. 3200 ff. VV, gelten sollen, aus systematischen Gründen neu gefasst. Die sozialgerichtlichen Verfahren sind davon jedoch nicht betroffen.

Neu ist dagegen die in Nr. 3 eingefügte Regelung für Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes. Diese Verfahren werden bisher

bei Wertgebühren nach den Nrn. 3500, 3513 VV und
bei Rahmengebühren nach den Nrn. 3501, 3515 VV

vergütet.

Versuche, für Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine analoge Anwendung der Vorbem. 3.2.1 VV zu erreichen oder aus dem Umkehrschluss zu Vorbem. 3.2 VV herzuleiten, dass die höheren Gebühren eines Berufungsverfahrens gelten sollen, sind von der Rspr. bislang einhellig verworfen worden.[2] Weder kann also die höhere Verfahrensgebühr noch die höhere Terminsgebühr eines Berufungsverfahrens beansprucht werden. Auch gibt es – im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren – keinen Sondertatbestand für die Terminsgebühr (Nr. 3514 VV), wenn das Beschwerdegericht die mündliche Verhandlung anberaumt. Es bleibt hier vielmehr bei den einfachen Gebühren.

 

Beispiel 1: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (Wertgebühren – bisheriges Recht)

Gegen den Beschluss des SG, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Antragstellers abgelehnt hat, legt dieser Beschwerde zum LSG ein. Das LSG weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Streitwert auf 1.500,00 EUR fest.

Im Beschwerdeverfahren ist nach den derzeitigen Gebührenbeträgen wie folgt zu rechnen:

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV (Wert: 1.500,00 EUR) 52,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 10,50 EUR
  Zwischensumme 63,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 11,97 EUR
Gesamt 74,97 EUR
 

Beispiel 2: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Sozialgerichts (Rahmengebühren – bisheriges Recht)

Gegen den Beschluss des SG, mit dem die Behörde zu einer vorläufigen Leistung verpflichtet worden ist, legt diese Beschwerde ein. Das LSG verhandelt mündlich und entscheidet sodann.

Im Beschwerdeverfahren ist – ausgehend von den Mittelgebühren nach den derzeitigen Betragsrahmen – wie folgt zu rechnen:

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV 87,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3515 VV 87,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 195,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 37,05 EUR
Gesamt 232,05 EUR

Zukünftig soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren erhalten wie in einem Berufungsverfahren. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in den sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die geringeren Beschwerdegebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV nicht angemessen sind, da diese Verfahren häufig sehr viel Arbeit und Aufwand verursachen und eine hohe Verantwortung des Anwalts gegeben ist. Daher ist beabsichtigt, die Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte im einstweiligen Rechtsschutz in den Katalog der Vorbem. 3.2.1 VV als neue Nr. 3 Buchst. a) aufzunehmen. Der Anwalt erhält dann die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren.

Für Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bleibt es dagegen bei den Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, also bei den Wertgebühren der Nrn. 3500, 3513 VV und den Rahmengebühren der Nrn. 3501, 3515 VV.

Die Höhe der Gebühren in Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtschutzes in der Hauptsache richtet sich danach, ob nach Wertgebühren oder nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist.

[2] So insbesondere in sozialgerichtlichen Verfahren: LSG Hessen AGS 2012, 180; LSG Nordrhein-Westfalen AGS 2012, 181 m. Anm. N. Schneider; LSG Thüringen, Beschl. v. 29.6.2011 – L 6 SF 247/11; Beschl. v. 29.3.2012 – L 6 SF 1983/11; Beschl. v. 15.3.2011 – L 6 SF 975/10 B; SG Berlin AGS 2011, 232 = ASR 2011, 79; SG Kiel AGS 2012, 276; ebenso zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Magdeburg AGS 2012, 330 m. Anm. N. Schneider.

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