Nr. 3501 VV erhält folgende Neufassung:

 
3501 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind 20,00 bis 210,00 EUR

In Nr. 3501 VV werden nur die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 15,00 bis 160,00 EUR auf 20,00 bis 210,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt 115,00 EUR. Darüber hinaus wird auch hier die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

[28] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 57.

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