1. Wird der Anwalt einer Partei vom Gericht pflichtwidrig nicht rechtzeitig von einer Terminsaufhebung unterrichtet, so haftet das Land der Partei auf Schadensersatz in Form der Freistellung von den durch die unnötige Reise verursachten Reisekosten des Anwalts.
  2. Die Landeskasse kann sich nicht darauf berufen, dass diese Kosten gegebenenfalls gegen den unterlegenen Prozessgegner nach § 91 ZPO festgesetzt werden können.

OLG Dresden, Urt. v. 18.4.2018 – 1 U 1509/17

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