1. Die in der Vollmachtsurkunde gegenüber dem restlichen Text durch Fettdruck besonders hervorgehobene Abtretungserklärung des Mandanten ist nicht nach § 305c BGB unwirksam.
  2. Bei (teilweisem) Freispruch des zunächst durch einen Wahlverteidiger und später durch einen anderen, ihm beigeordneten Rechtsanwalt, verteidigten Angeklagten hat dieser auch einen Anspruch gegen die Staatskasse auf (anteiligen) Ersatz der Differenz zwischen den Wahl- und Pflichtverteidigergebühren.
  3. Hat der Angeklagte seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse zur Begleichung der Anwaltskosten wirksam an den Wahlverteidiger abgetreten, ist eine Aufrechnung der Staatskasse gegen den abgetretenen Anspruch mit bezahlten Pflichtverteidigergebühren, einer Pauschvergütung oder Gerichtskosten nach § 43 RVG unwirksam.

OLG Rostock, Beschl. v. 30.4.2018 – 20 Ws 78/18

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