Der Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Festsetzungsbeschluss war insgesamt abzuhelfen und hinsichtlich der Übernachtungskosten ein weiterer Betrag von 22,97 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen.

Die Umsatzsteuerpflicht des Pflichtverteidigers erstreckt sich auch auf von ihm in Anspruch genommene Fremdleistungen. Auch die Hotelrechnungen unterliegen mit den dort jeweils ausgewiesenen Nettobeträgen der Umsatzsteuerpflicht i.H.v. 19 %. Da der Verteidiger hinsichtlich der in den Hotelrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge (Übernachtung: 7 %; Parkgebühren: 19 %) vorsteuerabzugsberechtigt ist, wurden vom Verteidiger korrekterweise die jeweiligen Nettobeträge der angefallenen Auslagen in den Festsetzungsantrag aufgenommen und darauf die 19 %-ige Mehrwertsteuer erhoben (vgl. Beschl. d. KG v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13 [= AGS 2014, 21]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge