Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten "aus eigenem Recht" (§ 32 Abs. 2 RVG) ist statthaft, weil der Beschwerdewert für den Fall, dass ihre Rechtsauffassung zutreffen sollte, 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 RVG). Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG).

Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Der Streitwert für das auf Räumung gerichtete Verfahren bemisst sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Maßgeblich ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt, allerdings einschließlich der Umsatzsteuer, sofern der Mieter bzw. Pächter sie vereinbarungsgemäß – wie hier – zu zahlen hat (BGH NZM 2006, 138; Hartmann, KostG, 46. Aufl., § 41 GKG Rn 25; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IX Rn 372). Es ergibt sich daher ein Streitwert von (12 x 595,00 EUR =) 7.140,00 EUR.

Auch wenn die Beschwerdeführer den Streitwert selbst nicht angegriffen haben, ist dessen Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG).

2. Der Gegenstandswert für den Vergleich beläuft sich auf (7.140,00 EUR zuzüglich 4.780,00 EUR =) 11.920,00 EUR.

a) Einzubeziehen war neben dem Streitwert für die Räumungsklage die außergerichtlich geltend gemachte Gegenforderung des Beklagten zu 1) i.H.v. 4.780,00 EUR.

b) Zu Recht hat das LG indes für den Abschluss des neuen Mietvertrags im Rahmen des Vergleichs keinen "Mehrwert" in Ansatz gebracht. Die vom OLG Düsseldorf geäußerte Auffassung (Beschl. v. 9.6.2008 – 24 W 17/08, NJW-RR 2008, 1697 [= AGS 2008, 462]), die auch in der Kommentierung Zustimmung gefunden hat (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort "Vergleich"; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 7. Aufl., Anh. 1 Kap. VI Rn 61), erscheint zutreffend. Maßgeblich ist, dass das neue Mietverhältnis weder rechtshängig war noch sonst in Streit stand und deshalb nicht Gegenstand eines Vergleichs (im Sinne eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrages, mit dem im Wege gegenseitigen Nachgebens der Streit oder die Ungewissheit über – bereits bestehende – Rechtsverhältnisse beigelegt wird) sein konnte.

Zu beachten ist jedoch, dass der "Mehrwert" des Vergleichs, wie er sich hier durch die Berücksichtigung der (lediglich) vom Beklagten zu 1) geltend gemachten Forderung über 4.780,00 EUR ergab, auch nur im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) zum Tragen kommt (Zöller/Herget, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2015 – 18 W 31/15, TransportR 2016, 77). Im Verhältnis zum Beklagten zu 1) beträgt der Gegenstandswert deshalb nur 7.140,00 EUR.

Soweit damit für die Beschwerdeführer eine Verschlechterung (sog. reformatio in peius) eintritt, hindert dies wegen § 63 Abs. 3 GKG eine Korrektur nicht.

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