Die zulässige Erinnerung (§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

1. Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV). Er erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt hat (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV).

Der klare und eindeutige Wortlaut der genannten Vorschriften macht damit das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig. Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschl. v. 14.3.2014 – 6 St (k) 5/14 [= AGS 2015, 70]; Beschl. v. 19.7.2013 – 6 St (k) 15/13; OLG München NStZ-RR 2008, 159 [= AGS 2008, 233]).

Soweit "entgegen dem Wortlaut" der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV die Auffassung vertreten wird, für den Anfall der Gebühr genüge bereits die Anreise zum Termin (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, Vorbem. 4 VV Rn 40), kann sich der Senat dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Ist der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und führt er zu einer sinnvollen Anwendung der Vorschrift, so kann ihr durch Auslegung nicht ein erweiternder Anwendungsbereich beigelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., 2017, Einl. Rn 193 f., 196). Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV ist eine Ausnahmeregelung (OLG München NStZ-RR 2008, 159 [= AGS 2008, 233]), die eng auszulegen ist. Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen i.S.d. Vorschrift ausreichen lassen, führte dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen (dazu OLG München, NStZ-RR 2008, 159, 160). Derartige Abgrenzungsprobleme werden durch die hier vertretene enge Auslegung der Vorbem. 4 Abs. 3 VV sachgerecht vermieden.

An dieser bereits in seinem Beschl. v. 14.3.2014 – 6 St (k) 5/14 [= AGS 2015, 70] – vertretenen Rechtsansicht hält der Senat fest. Sie findet ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Dort ist zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, warum ein Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheine, hierfür keine Gebühr erhalten solle. Er erbringe unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins (BT-Drucks 15/1971, S. 221). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den nutzlosen Zeitaufwand nur in den Fällen vergütet wissen will, in denen der Rechtsanwalt auch zu einem Hauptverhandlungstermin erscheint.

3. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist für den 20.2.2018 eine Terminsgebühr nach Nr. 4121 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 VV nicht angefallen.

Der Antragsteller ist am 20.2.2018 nicht zu einem anberaumten Termin mit dem Ziel der Teilnahme im Gericht erschienen.

Allein die Anreise zu den Terminen vom 20.2.bis 22.2.2018, kann eine Terminsgebühr nicht begründen. Entscheidend für den Anfall einer Terminsgebühr ist – unabhängig von der Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gerichtsort – die Teilnahme am oder das Erscheinen zu einem Hauptverhandlungstermin. Eine erweiternde Auslegung der Vorbem. 4 Abs. 3 VV gegen ihren eindeutigen Wortlaut ist nicht möglich.

entnommen aus www.burhoff.de

AGS 7/2018, S. 339 - 340

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