Der dem Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger hatte einen Vorschuss angefordert und u.a. auch eine Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV für den Hauptverhandlungstermin am 20.2.2018. Diese Terminsgebühr setzte der Urkundsbeamte ab, weil der Termin ausgefallen sei und nicht stattgefunden habe.

Der Pflichtverteidiger teilte mit, dass er am 20.2.2018 tatsächlich um 9:45 Uhr nicht im Sitzungssaal gewesen sei. Die Terminsabsetzung sei seiner Kanzlei um 9:05 Uhr mitgeteilt worden. Als er davon erfuhr, sei er auf dem Weg zum Strafjustizzentrum gewesen, den er sodann abgebrochen habe. Er meint, die Gebühr nach Nr. 4121 VV entstehe wegen der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV auch dann, wenn der Anwalt bereits zum Gerichtsort angereist sei, bevor die Terminsabsetzung erfolgte.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Terminsgebühr für den 20.2.2018 ab.

Der daraufhin eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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