Die gem. den § 11 Abs. 2 RVG, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Kostenfestsetzung abzulehnen, soweit die Antragsgegnerin Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Erfüllung ist materiell-rechtlicher Natur und ist damit grds. gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zu beachten. Etwas anderes gilt, wenn der Einwand erkennbar nicht zutrifft (OLG Köln, Beschl. v. 14.12.2009 – 4 WF 169/09). Zwar kann eine nähere Substantiierung der Einwände oder sogar deren Schlüssigkeit im Allgemeinen nicht verlangt werden, da über die Begründetheit einer solchen Einwendung nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 RVG entschieden werden kann. Jedoch sind trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung regelmäßig Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind (LAG Köln, Beschl. v. 2.12.2015 – 11 Ta 357/15; LAG Köln, Beschl. v. 24.11.2014 – 5 Ta 372/14, m.w.N.).

2. Mit einer in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das ArbG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hat nicht ansatzweise die Erfüllung der Honorarforderung konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach Vorlage der sofortigen Beschwerde an das LAG wurde der Antragsgegnerin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat die Frist ohne Reaktion verstreichen lassen. Der Erfüllungseinwand ist daher als halt- und substanzlos zurückzuweisen.

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