Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl, S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist der Beschwerdeführerin nach dem 31.7.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.

Der der Beschwerdeführerin zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Streitig ist zunächst, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beschwerdeführerin eine Terminsgebühr zusteht. Die Beschwerdeführerin hat insoweit Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung, als eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV i.H.v. 100,00 EUR festzusetzen ist. Die Urkundsbeamtin und die Kostenrichterin haben dies zu Unrecht unterlassen.

Nach Nr. 3106 VV entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), eine Terminsgebühr mit einem Rahmen von 50,00 EUR bis 510,00 EUR. Die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht zunächst in den in Abs. 3 der Vorbem. 3 VV genannten Fällen, also für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins zur Verkündung einer Entscheidung.

Vorliegend ist die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Termins am 14.3.2017 entstanden. Die Ladung zum Termin einschließlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin erfolgte mit gerichtlichen Schreiben vom 16.2.2017, eine Absetzung des Termins ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat den Termin auch wahrgenommen, da sie nach den Angaben in der Niederschrift bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend war (vgl. hierzu Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, 3105 VV Rn 7). Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr dafür, dass er an dem Termin teilnimmt und willens ist, im Interesse seines Mandanten das Geschehen im Termin zu verfolgen, um, falls dies erforderlich wird, einzugreifen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Vorbem. 3 VV Rn 111). Ob der Termin, in dem immerhin vorliegend auch eine Erledigung des Klageverfahrens erklärt wurde, notwendig war oder ob das Verfahren auch ohne Terminierung hätte beendet werden können, spielt für die Entstehung der Gebühr keine Rolle. Maßgeblich für den Anfall der Terminsgebühr Nr. 3106 VV war vorliegend nur, dass der Termin v. 14.3.2017 im Verfahren S 17 AS 536/16 an- und nicht abgesetzt sowie von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurde.

Jedoch hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Ihre Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Auch bei der Bestimmung der Terminsgebühr sind die Kriterien nach § 14 RVG heranzuziehen, d.h. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und gegebenenfalls ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Die Dauer des Termins stellt nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium dar.

Vorliegend ist der Ansatz nur in Höhe der doppelten Mindestgebühr zutreffend. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 29.1.2016 – L 15 SF 386/13 E [= AGS 2016, 220]). Hierbei ist der Zeitaufwand für die Vorbereitung nicht berücksichtigungsfähig. Vorliegend konnte jedoch eine Wartezeit von mehr als 15 Minuten vor dem Beginn des Termins mitberücksichtigt werden (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E [= AGS 2017, 109]), weil der auf 11.30 Uhr geladene Erörterungstermin mit einer 20-minütigen Verspätung begonnen hat. Die Dauer der Verhandlung mit nur 10 Minuten ist als weit unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Bei einer Verhandlungsdauer im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren von 30 Minuten ist der Umfang der Tätigkeit als noch durchschnittlich anzusehen. Insofern stellt eine Verhandlungsdauer von nur 10 Minuten eine unterdurchschnittliche Dauer dar. Allein diese sehr kurze Dauer des Termins und damit der sehr geringe Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminwahrnehmung, re...

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