Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04; Kopp/Schenke, VwGO, § 165 Rn 3), hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG.

Die gem. § 165 S. 2 VwGO i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Gebühren und Auslagen für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gem. § 164 VwGO zutreffend vorgenommen.

Nach der Kostengrundentscheidung im stattgebenden Beschluss im Verfahren trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. Nach § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Gem. Abs. 2 der Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dementsprechend hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Nach Nr. 3100 VV ist bei einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR eine Verfahrensgebühr i.H.v. 261,30 EUR entstanden. Nicht zu beanstanden sind ferner der Ansatz der Pauschgebühr nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR und nach Nr. 7008 VV die Umsatzsteuer auf die Summe.

Einem Erstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in dieser Höhe steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Verfahren A 6 K 10350/17 um ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt, in welchem der ablehnende Beschl. v. 17.2.2017 im Verfahren A 6 K 630/17 zu einem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgeändert wurde.

1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind einem Erstattungsanspruch nicht die Regelungen nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG entgegenzuhalten, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann und das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher bereits tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann. Daher soll ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beanspruchen können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.1.2012 – 9 C 11.3040; VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 [= AGS 2012, 17]).

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese gebührenrechtliche Zusammenfassung beider Verfahren im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wonach ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, kostenrechtlich dazu führt, dass im Außenverhältnis die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstandenen Gebühren und Auslagen vom (nur) im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Kostentragung verpflichteten Gegner nicht zu erstatten sind (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, u.v.a.; a.A. VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2015 – A 1 K 13/15 – m. zahlreichen Nachweisen zur zivilrechtlichen Rspr. u. Lit. zur gleichgelagerten Frage bei Abänderung einer Entscheidung nach §§ 916 ff. ZPO; VG Magdeburg, Beschl. v. 4.11.2014 – 9 B 207/14 [= AGS 2015, 101]; VG Stuttgart, Beschl. v. 29.4.2014 – A 7 K 226/14; VG Halle, Beschl. v. 11.1.2011 – 3 B 128/10; VG Augsburg, Beschl. v. 29.8.2002 – Au 4 S 01.30125; s. auch OLG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.9.2001 – 14 W 625/01; OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.1994 – 9 W 167/94). Der Grundsatz der Einmalvergütung nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG setzt voraus, das ein und derselbe Rechtsanwalt in beiden Verfahren – hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und in jenem nach § 80 Abs. 7 VwGO – tätig geworden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers war jedoch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht tätig geworden. Der Antragsteller wurde in jenem Verfahren von einer anderen Rechtsanwältin vertreten, der er somit in gleicher Weise Gebühren und Auslagen bezogen auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO schuldet, wie seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten bezogen auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Vertreten unterschiedliche Rechtsanwälte einen Antragsteller in beiden Verfahren, stehen daher auch §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG dem Erstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht entgegen (OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A [= AGS 2015, 251]; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2014 – 2 ...

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