Das FamG hatte für das Verbundverfahren den Verfahrenswert auf insgesamt 27.042,70 EUR festgesetzt. Als Einzelwert hat das FamG für die Ehesache den Betrag von 17.833,00 EUR und für den Versorgungsausgleich den Betrag von 9.209,70 EUR bestimmt. Hinsichtlich des Teilwertes Ehesache hat das FamG neben der Berücksichtigung des beiderseitigen Einkommens der Antragstellerin und des Antragsgegners unter Ansatz eines Freibetrags für zwei unterhaltsberechtigte Kinder auch das gemeinsame Vermögen der Antragstellerin und des Antragsgegners herangezogen, hierbei aber das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim nicht angesetzt und für jeden beteiligten Ehegatten einen Freibetrag i.H.v. 60.000,00 EUR und für jedes der beiden Kinder einen solchen von 30.000,00 EUR berücksichtigt. Von dem so berechneten gemeinsamen Vermögenswert von 182.000,00 EUR hat das FamG einen Anteil von 5 % (9.100,00 EUR) verfahrenswertbestimmend in die Bemessung eingestellt.

Das unberücksichtigt gebliebene Eigenheim hat einen Wert von ca. 100.000,00 EUR.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben gegen diese Wertfestsetzung in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Sie begehren den Ansatz des von der Antragstellerin bewohnten Eigenheims mit 100.000,00 EUR im Rahmen der Verfahrenswertbemessung. Weiterhin halten sie den Abzug von Freibeträgen bei der Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung für nicht gerechtfertigt.

Die Antragsgegnervertreterin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dass neben der Berücksichtigung von Freibeträgen ein gleichzeitiger Ansatz eines Schonvermögens nicht erfolgen dürfe.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung übertragen.

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