1. Stützt ein Freistellungsgläubiger sein Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB, so kann der Wert für dieses Verfahren nach § 42 Abs. 1 FamGKG mit der Höhe der freistellungsbetroffenen Forderung bemessen werden.
  2. Stützt ein Freistellungsgläubiger sein Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB, kommt es nach allgemeinen Regeln für die Wertbemessung auf den beanspruchten Betrag an und nicht etwa auf die tatsächlichen Haftungsanteile der Beteiligten, die lediglich die Begründetheit betreffen; stellt man dessen ungeachtet in Freistellungsfällen auf die internen Haftungsanteile ab, spricht das für die Verfahrenswertbemessung regelmäßig maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Freistellungsgläubigers – namentlich sein Risiko, das von ihm zur Befriedigung an den Gläubiger Geleistete vom anderen Gesamtschuldner zurückzuerlangen – dafür, den Verfahrenswert mit steigendem Haftungsanteil des Freistellungsschuldners wachsen zu lassen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2016 – 13 WF 231/16 

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge