Die Antragstellerin ist vom Antragsgegner geschieden und hat von ihm Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit aus der Ehe beansprucht.

Der Antragsgegner meint, da die früheren Eheleute gegenüber der Gläubigerin Gesamtschuldner seien und die Antragstellerin im Innenverhältnis keine Zahlungspflicht treffe, sei der Regelwert des § 42 Abs. 3 FamFG anzusetzen.

Das AG hat den Wert des Freistellungsantrages in Höhe des bezifferten Schuldbetrages veranschlagt und in dem Gesamtschuldverhältnis der Ehegatten keine Besonderheit erblickt, die eine geringere Bewertung rechtfertige.

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