- Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, den Wert eines gegen den geschiedenen Ehegatten geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Leistung festzusetzen.
- Fällige Beträge sind hinzuzusetzen.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2017 – 1 UF 106/16
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