Nachdem die Beteiligten das Verfahren nach einer Verhandlung vor dem Güterichter am 18.10.2016 durch den im Güterichterverfahren festgestellten schriftlichen Vergleich beendet haben, ist der Wert für das Beschwerdeverfahren und den abgeschlossenen Vergleich festzusetzen.

a)

Welcher Verfahrenswert für einen nach der Trennungszeit aus § 745 Abs. 2 BGB geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung festzusetzen ist, wird in der Rspr. und Lit. nicht einheitlich beantwortet.

Nach einer Ansicht bemisst sich der Verfahrenswert für einen solchen Entschädigungsanspruch auch im Nachscheidungsfall nach § 48 FamGKG, der für Ansprüche auf Nutzungsvergütung während der Trennung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB einen Regelverfahrenswert von 3.000,00 EUR vorsieht (OLG Hamm FamRZ 2013, 1421 [= AGS 2013, 183]; FamRZ 2011, 892).

Nach überwiegender Ansicht enthält das FamGKG keine Wertvorschrift für Ansprüche gem. § 745 Abs. 2 BGB, so dass der Verfahrenswert gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

Hierzu wird teilweise an die § 48 GKG, § 9 ZPO angeknüpft und der 3 1/2-fache Jahresbetrag der verlangten Nutzungsvergütung festgesetzt (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1732 [= AGS 2013, 341]; so auch vor Einführung des FamGKG OLG Hamm FamRZ 2008, 1208 [= AGS 2008, 358]; OLG Celle NdsRpfl 2000, 319), während nach anderer Auffassung die für Unterhaltssachen anzuwendende Regelung des § 51 FamGKG entweder analog oder nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen und der Verfahrenswert nach dem Jahresbetrag der geforderten Nutzungsvergütung bemessen wird (OLG Naumburg, Beschl. v. 2.9.2014, 3 UF 229/13, juris [= AGS 2015, 36]; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 8027q; Meyer, Kommentar zum GKG/FamGKG, 14. Aufl., 2014, § 48 FamGKG Rn 2).

Die Anwendung von § 48 FamGKG schließt der Senat aus. Bei dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB handelt es sich nicht um eine Ehewohnungssache i.S.d. § 200 FamFG, sondern um eine sonstige Familienstreitsache nach § 266 FamFG. Während Ansprüche auf Nutzungsvergütung während der Trennungszeit gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB im Wohnungszuweisungsverfahren geltend gemacht werden können, ist diese Möglichkeit für entsprechende Ansprüche nach der Scheidung in § 1568a BGB gerade nicht vorgesehen (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 10.7.2014 – 1 WF 104/14, juris [= AGS 2016, 336]), so dass hierin keine Wohnungssache i.S.d. Kostenrechts gesehen werden kann.

Der Verfahrenswert ist vielmehr mit der h.M. gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, da das FamGKG keine Wertvorschrift für aus der Gemeinschaft folgende Ansprüche zwischen Miteigentümern aus § 745 Abs. 2 BGB enthält.

Hierfür kann grundsätzlich der Rechtsgedanke des § 51 Abs. 1 FamGKG herangezogen werden, der als einzige Vorschrift im FamGKG den Kostenwert für wiederkehrende Leistungen betrifft. Der Regelungszweck besteht darin, aus sozialen Erwägungen ein übermäßiges Anwachsen des Verfahrenswertes zu verhindern (Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 51 FamGKG Rn 1 unter Verweis auf § 41 GKG Rn 2; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 8027q). Dieser Gedanke kann auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 42 FamGKG für die Bewertung der Nutzungsentschädigung herangezogen werden. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch Trennung und Scheidung häufig eine angespannte finanzielle Situation eintritt, in der die Familie nicht durch erhöhte Gerichts- und Anwaltskosten zusätzlich belastet werden soll. Dafür spricht zudem eine gewisse Nähe der wiederkehrenden Nutzungsentschädigung zum Unterhaltsrecht. Das Wohnen eines Ehegatten in dem ehemaligen Familienheim wird regelmäßig als Mietvorteil bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt, wobei mit Rücksicht auf die Nutzung der ehemaligen Ehewohnung von der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs abgesehen werden kann.

Herangezogen werden kann ferner der Rechtsgedanke des §§ 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG, der für bestimmte, aus einem Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnis folgende Ansprüche – Bestehen des Nutzungsverhältnisses, Räumung, Mieterhöhung – ebenfalls auf den Jahresbetrag der Nutzungsvergütung abstellt. Dieser Regelung liegt ebenfalls der soziale Schutzgedanke zu Grunde, ein übermäßiges Anwachsen der Verfahrenskosten zu verhindern (vgl. BGH NJW 1967, 1863; OLG Frankfurt a.M. AnwBl 1984, 203; OLG Köln FamRZ 2001, 239; Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 41 GKG Rn 2; BeckOK KostR/Schindler GKG § 41, vor Rn 1; Binz/Dörndorfer GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., 2014, § 41 Rn 1; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 8027q). Auch für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die von dem für das Zivilrecht geltenden § 41 Abs. 1 GKG nicht direkt erfasst sind (vgl. BGH NJW-RR 2005, 938), kann hierauf im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 42 Abs. 1 FamGKG zurückgegriffen werden.

Die Auffassung, die auch für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung zwischen geschiedenen Eheleuten gem. §...

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