Die Beklagten waren als Steuerberater für die Klägerin tätig. Im Jahr 2011 ließ der Managing Director der Klägerin die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung auffordern, sämtliche steuerlichen Unterlagen ihn betreffend, die ab dem Jahr 2007 an die Beklagte zu 1) ausgehändigt wurden, an ihn herauszugeben. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, Jahresabschlüsse der Klägerin beim Betreiber des Bundesanzeigers fristgerecht einzureichen, weshalb mehrere Ordnungsgelder gegen die Klägerin verhängt worden seien.

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin deswegen beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 20.475,57 EUR nebst Zinsen zu verurteilen, ihre Ersatzpflicht für sämtliche Schäden aus der nicht fristgerechten Einreichung der Jahresabschlüsse festzustellen, und sie zur Herausgabe aller die Klägerin betreffenden Unterlagen zu verurteilen. Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hat das Urteil des LG mit ihrer Berufung zunächst in vollem Umfang angefochten. Später hat sie die Berufung teilweise zurückgenommen, nämlich hinsichtlich der Anträge auf Zahlung (Antrag zu 1) und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen nicht fristgerechter Einreichung der Jahresabschlüsse (Antrag zu 2), sowie den in der Berufungsbegründung als Antrag zu 3) gestellten Antrag auf Herausgabe von Unterlagen für die Jahre 2008 bis 2013 neu formuliert.

Wiederum später hat die Klägerin einen Antrag zu 4) auf Feststellung des Verzugs und der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Herausgabe der Unterlagen formuliert. Bei der Klägerin würden sich mittlerweile Schäden dadurch aufbauen, dass sie eine Nachfolger-Steuerkanzlei nicht beauftragen könne, weil sie die Unterlagen nicht habe. Konkrete Schadensersatzansprüche könne die Klägerin noch nicht geltend machen, da die Auswirkungen aufgrund des Vorgehens der Beklagten noch nicht klar seien. Insbesondere seien bei Steuerprüfungen Nachprüfungen durch die Steuerbehörden nicht möglich, da es keine Buchhaltungsunterlagen von der Klägerin mehr gebe.

Im Berufungsverfahren unstreitig besitzen die Beklagten keine Unterlagen der Klägerin mehr. In der Berufungsverhandlung haben die Parteien den Herausgabeantrag (Antrag zu 3) übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie haben unstreitig gestellt, dass die Beklagte zu 1) Vertragspartnerin der Klägerin war. Nach teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt noch beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, alle Schäden zu tragen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte zu 1) die Buchhaltungsunterlagen und Unterlagen zur Abgabe der Steuererklärung (Rechnungen, Lieferscheine, Kontoauszüge, Verträge mit Kunden der Klägerin) für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 nicht herausgegeben hat. Der Streitwert für den neuen Antrag sei auf 5.000,00 EUR zu schätzen.

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