Die Klägerin hatte mit notarieller Urkunde zugunsten des Beklagten zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche an ihren zwei Grundstücken eine Grundschuld über 20.000,00 EUR bestellt. Dem Beklagten stehen keine Honoraransprüche mehr zu. Daher verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, hilfsweise "den Verzicht auf die Grundschuld und die Bewilligung der Löschung".

Das LG hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei verjährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

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